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Wer darf Energieausweise ausstellen?
Für
Energieausweise für Neubauten bleiben die bestehenden
landesrechtlichen Regelungen für Energiebedarfsausweise
weiterhin gültig. Danach sind in der Regel die sog.
Bauvorlageberechtigen, teilweise auch bestimmte Sachverständige
(z.B. für Schall- und Wärmeschutz) ausstellungsberechtigt.
Für
Energieausweise in Bestandsgebäuden gibt es eine bundeseinheitliche
Regelung, wobei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden
unterschieden wird. Nach dem Kabinettsentwurf müssen
Aussteller eine „baunahe“ Ausbildung als Eingangsqualifikation
absolviert haben.
Zur
Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude
sind berechtigt:
1.
a) Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der
Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen,
Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau
oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen
oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten
Gebiet.
Darüber
hinaus sind ausschließlich für die Ausstellung von Energieausweisen
für Wohngebäude berechtigt:
2.
Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtung
Innenarchitektur,
3.
- Personen, die für ein zulassungspflichtiges bau-,
ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das
Schonsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung
in die Handwerksrolle erfüllen;
-
Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser
Bereiche;
-
Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt
sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig
auszuüben,
4.
staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker , deren
Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle,
die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
umfasst.
Zusätzlich
zur Eingangsqualifikation müssen diese Aussteller eine
der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
-
Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder einschlägige
zweijährige Berufserfahrung,
-
eine absolvierte Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV
(geregelt in Anlage 11),
-
öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger
im Bereich energiesparendes Bauen oder den einschlägigen
Bereichen,
-
eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung
nach Landesrecht. Liegen Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung
vor, gelten diese auch bei der Ausstellung von Energieausweisen.
Weiterhin
sind folgende Ausstellergruppen berechtigt, Energieausweise
für Wohngebäude auszustellen:
-
Energieberater, die vor dem 25.04.2007 als BAFA-Vor-Ort
Berater registriert worden sind,
-
Personen mit abgeschlossener Ausbildung im Baustofffachhandel
oder der Baustoffindustrie, die vor dem 25.04.2007 eine
Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel
oder in der Baustoffindustrie erfolgreich abgeschlossen
haben oder eine solche Ausbildung vor dem 25.04.2007
begonnen haben, sofern sie erfolgreich abgeschlossen
wird.
-
Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte
Techniker anderer als der in 3. genannten Fachrichtungen,
die vor dem 25.04.2007 eine Weiterbildung zum Energieberater
des Handwerks erfolgreich abgeschlossen haben oder eine
solche Ausbildung vor dem 25.04.2007 begonnen haben,
sofern sie erfolgreich abgeschlossen wird.
-
Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
der Länder für Neubauten die bautechnischen Nachweise
des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung erstellen
dürfen – jeweils im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung.
Mit dieser Regelung dürfen beispielweise eingeschränkt
Bauvorlageberechtigte in den Bundesländern Energieausweise
ausstellen, in denen Sie nach Landesrecht für bestimmte
Gebäudetypen berechtigt sind.
Für
Verbrauchs- und Bedarfsausweise gelten dieselben Qualifikationsanforderungen.
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