Dipl. Bauing.

ROBERT TOMISCHKA

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ENERGIEBERATER UND SACHVERSTÄNDIGER FÜR SCHÄDEN AN GEBÄUDEN

 

 

 

 

Fragen und Antworten zum Energieausweis

 

Was ist ein Energieausweis für Gebäude?

Was regelt die EnEV?

Für welche Gebäude gilt die EnEV?

 

 

Wann müssen Energieausweise ausgestellt werden?

Wer darf Energieausweise ausstellen?

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis?

Wie sieht ein Energieausweis aus?

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet?

Wie wird ein Energieausweis ausgestellt?

Wie viel wird ein Energieausweis kosten?

Ab wann brauchen Gebäude- oder Wohnungseigentümer
     einen Energieausweis?

Was geschieht, wenn die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden?

Anforderungen an Nichtwohngebäude

Primärenergetische Bewertung von Strom

     


 

Was ist ein Energieausweis für Gebäude?

    Ein Energieausweis für Gebäude ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Mit Hilfe des Energieausweis können Gebäude energetisch miteinander verglichen werden.


 

Was regelt die EnEV?

  • Energieausweise für Gebäude
  • Energetische Mindestanforderungen für Neubauten
  • Energetische Mindestanforderungen für Modernisierung, Umbau, Ausbau und Erweiterung bestehender Gebäude
  • Mindestanforderungen für Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie Warmwasserversorgung
  • Energetische Inspektion von Klimaanlagen

 

Für welche Gebäude gilt die EnEV?

Für alle beheizten und gekühlten Gebäude bzw. Gebäudeteile.

Sonderregelungen gelten für Gebäude, die nicht regelmäßig geheizt, gekühlt oder genutzt werden (z. B.

Ferienhäuser), die nur für kurze Dauer errichtet werden (z.B. Zelte, Traglufthallen) oder für ganz spezielle

Nutzungen, wie z.B. Ställe und Gewächshäuser.

Kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche und nach Landesrecht geschützte Baudenkmäler sind von der

Verpflichtungnach Energieausweisen nicht betroffen.

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Wann müssen Energieausweise ausgestellt werden?

Wenn Gebäude oder Gebäudeteile (Wohnungen, Nutzeinheiten) neu gebaut, verkauft, verpachtet oder vermietet oder geleast werden. Auf Nachfrage ist potentiellen Käufern oder Mietern ein Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen vorzulegen.

Bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten muss nur dann ein Energieausweis ausgestellt werden, wenn im Zuge der Modernisierung eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, die eine kostengünstige Ausstellung des Ausweises ermöglicht.

In öffentlichen Gebäuden (Rathäusern, Schulen, Krankenhäusern etc.) mit mehr als 1000 m² Nutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden.

Ein Energieausweis ist im Regelfall 10 Jahre gültig.

Für kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und für denkmalgeschützte Gebäude müssen keine Energieausweise ausgestellt werden.

Findet in einem Gebäude kein Nutzerwechsel statt und ergeben sich auch keine anderen Gründe, die zur Ausstellung verpflichten, besteht kein gesetzlicher Zwang, einen Energieausweis auszustellen. Die Ausstellung von freiwilligen Energieausweisen z.B. zur Vorbereitung einer energetischen Modernisierung ist jedoch möglich.


 

Wer darf Energieausweise ausstellen?

Für Energieausweise für Neubauten bleiben die bestehenden landesrechtlichen Regelungen für Energiebedarfsausweise weiterhin gültig. Danach sind in der Regel die sog. Bauvorlageberechtigen, teilweise auch bestimmte Sachverständige (z.B. für Schall- und Wärmeschutz) ausstellungsberechtigt.

Für Energieausweise in Bestandsgebäuden gibt es eine bundeseinheitliche Regelung, wobei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden wird. Nach dem Kabinettsentwurf müssen Aussteller eine „baunahe“ Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben.

Zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude sind berechtigt:

1.
a) Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet.

Darüber hinaus sind ausschließlich für die Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude berechtigt:

2.
Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtung Innenarchitektur,

3.
- Personen, die für ein zulassungspflichtiges bau-, ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schonsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen;

- Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche;

- Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,

4.
staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker , deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

Zusätzlich zur Eingangsqualifikation müssen diese Aussteller eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder einschlägige zweijährige Berufserfahrung,

- eine absolvierte Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV (geregelt in Anlage 11),

- öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen oder den einschlägigen Bereichen,

- eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach Landesrecht. Liegen Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung vor, gelten diese auch bei der Ausstellung von Energieausweisen.

Weiterhin sind folgende Ausstellergruppen berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen:

- Energieberater, die vor dem 25.04.2007 als BAFA-Vor-Ort Berater registriert worden sind,

- Personen mit abgeschlossener Ausbildung im Baustofffachhandel oder der Baustoffindustrie, die vor dem 25.04.2007 eine Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung vor dem 25.04.2007 begonnen haben, sofern sie erfolgreich abgeschlossen wird.

- Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in 3. genannten Fachrichtungen, die vor dem 25.04.2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung vor dem 25.04.2007 begonnen haben, sofern sie erfolgreich abgeschlossen wird.

- Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder für Neubauten die bautechnischen Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung erstellen dürfen – jeweils im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung. Mit dieser Regelung dürfen beispielweise eingeschränkt Bauvorlageberechtigte in den Bundesländern Energieausweise ausstellen, in denen Sie nach Landesrecht für bestimmte Gebäudetypen berechtigt sind.

Für Verbrauchs- und Bedarfsausweise gelten dieselben Qualifikationsanforderungen.


 

Wer hat Anspruch auf einen Energieausweis?

    Eigentümer oder Käufer eines Neubaus erhalten den Energieausweis von ihrem Architekten oder Bauträger.

    Potenzielle Mieter oder Käufer sollten sich den Energieausweis z. B. vor Vertragsverhandlungen vom Gebäudeeigentümer vorlegen lassen. Sie müssen hier aber u.U. selbst aktiv werden. Nach der EnEV 2009 muss der Eigentümer den Energieausweis spätestens auf Verlangen „zugänglich machen“, er ist jedoch nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus aktiv ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen. Die Aushändigung einer Kopie des Energieausweises ist gemäß EnEV 2009 nicht vorgeschrieben, dem potenziellen Mieter oder Käufer kann eine Kopie auf freiwilliger Basis ausgehändigt werden.


 

Wie sieht ein Energieausweis aus?

    Aufbau und Inhalt von Energieausweisen sollen einheitlich sein. Der Energieausweis enthält auf vier Seiten die wesentlichen Gebäudedaten, das „Energielabel“ sowie leicht verständliche Vergleichswerte und Modernisierungsempfehlungen. Ein entsprechendes Formularmuster ist in den Anlagen 6 bis 9 der EnEV 2009 enthalten.

    Immer dann, wenn in dem Gebäude kostengünstige Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz möglich sind, muss der Energieausweis für das Gebäude individuelle Modernisierungsempfehlungen enthalten. Diese geben dem Gebäudeeigentümer erste wichtige Hinweise über Verbesserungsmöglichkeiten, ersetzen häufig aber keine ausführliche Energieberatung.


 

Wie wird der Energiebedarf im Energieausweis berechnet?

    Für Neubauten sowie bei Modernisierungen, An- oder Ausbauten in deren Verlauf eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs des gesamten Gebäudes erfolgt, müssen Energieausweise auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt werden.

    Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.


 

Wie wird ein Energieausweis ausgestellt?

    Bei Neubauten werden die Planungsdaten für die Erstellung des Energieausweises genutzt. Bei bestehenden Gebäuden besucht in vielen Fällen ein fachkundiger Aussteller das Gebäude und nimmt vor Ort die notwendigen Gebäudedaten (wie z.B. Maße, Verbrauchsdaten, energetische Qualität der Außenbauteile und der Heizungsanlage) auf und erstellt auf dieser Grundlage den Energieausweis und die Modernisierungsempfehlungen. Nach der EnEV 2009 ist es aber auch möglich, dass der Eigentümer die notwendigen Daten selbst erhebt (z.B. mit Hilfe eines im Bundesanzeiger veröffentlichten Erhebungsbogens) und an den Aussteller übermittelt. Dieser kann dann auf Grundlage der übermittelten Daten einen Energieausweis ausstellen, es sei denn, er hat nach Prüfung der Daten Zweifel an deren Richtigkeit.

    Der Aussteller muss jeden Energieausweis eigenhändig unterschreiben. Die Unterschrift kann auch nachgebildet werden. Mit der Unterschrift steht der Aussteller für die Richtigkeit der Angaben ein. Er kann bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln verantwortlich gemacht werden.


 

Wie viel wird ein Energieausweis kosten?

    Die Energieeinsparverordnung enthält keinerlei staatliche Vorgaben bzgl. der Kosten von Energieausweisen. Der Preis ist entsprechend zwischen Aussteller und Auftraggeber frei zu verhandeln.


 

Ab wann brauchen Gebäude- oder Wohnungseigentümer einen Energieausweis?

    Für Neubauten und wesentliche Umbauten ist ein Energiebedarfsausweis Pflicht.

    Bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden ist Interessenten ein Energieausweis zugänglich zu machen.

    Seit dem 01. Juli 2009 müssen auch für Nichtwohngebäude im Verkaufs- oder Vermietungsfall Energieausweise ausgestellt werden. Ab dann müssen in öffentlichen Gebäuden mit regelmäßigem Publikumsverkehr auch Energieausweise gut sichtbar ausgehängt werden.


 

Was geschieht, wenn die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten werden?

    Die Nichteinhaltung der EnEV kann als Ordnungswidrigkeit belangt werden. Dabei gilt zum Beispiel die Ausstellung eines Energieausweises ohne entsprechende Berechtigung gemäß EnEV als ordnungswidrig. Ein Eigentümer kann belangt werden, wenn der Energieausweis dem Interessenten nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird.


 

Anforderungen an Nichtwohngebäude

    Die Anforderungen an neue Nichtwohngebäude werden wie bei Wohngebäuden über den Jahresprimärenergiebedarf definiert. Die Bilanz umfasst jedoch zusätzlich zum Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung auch die Anteile für Kühlung und eingebaute Beleuchtung.

    Das neue umfangreiche Berechnungsverfahren ist in der neuen DIN V 18599 definiert. Die Anforderungen werden über ein Referenzgebäude festgelegt, das dem tatsächlichen Gebäude in Geometrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung entspricht, dessen technische Ausführung jedoch nach Anlage 2 der EnEV definiert ist. Als Nebenanforderungen werden die energetische Qualität der Gebäudehülle und die Begrenzung des Sonneneintragskennwertes vorgeschrieben.


 

Primärenergetische Bewertung von Strom

    Der Primärenergiefaktor berücksichtigt die Verluste, die von der Gewinnung des Energieträgers an seiner Quelle über die Aufbereitung und den Transport bis zum Gebäude anfallen. In der EnEV wird dieser Faktor für Strom um 10% von bisher 3,0 auf 2,7 gesenkt. Damit wird - wie bei allen anderen Energieträgern - nur der nicht erneuerbare Anteil berücksichtigt. Um das Anforderungsniveau der EnEV an Wohngebäude mit überwiegender Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom dadurch nicht zu senken, werden die zulässigen Höchstwerte des Jahresprimärenergiebedarfs ebenfalls entsprechend gesenkt.

    Die energetische Bewertung von Wohngebäuden im Energieausweis wird durch die Senkung des Primärenergiefaktors für Strom gegenüber der bestehenden EnEV verbessert.


BAU-INGENIEURBÜRO TOMISCHKA - Büro für Architektur, Bau- und Tragwerksplanung